ComplianceStrafrecht, Compliance & Kündigung
| Das Einrichten einer Compliance-Abteilung darf nicht dazu führen, dass ein Arbeitgeber im Interesse effektiver Bekämpfung von Rechtsverstößen ein Verfahren etabliert, das den Kündigungsberechtigten für eine gewisse Zeit „blind, taub und stumm” macht und in Kauf nimmt, dass Reaktionen gegenüber betroffenen Arbeitnehmern verzögert werden. Das hat das LAG Baden-Württemberg entschieden. |
Sachverhalt
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AUSGABE: PStR 8/2022, S. 172 · ID: 47923263
