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Landessozialgericht NRWSozialbehörde darf Ermittlungen des HZA übernehmen

Abo-Inhalt27.06.2022134 Min. Lesedauer IWW

| Das LSG NRW (16.3.20, L 8 BA 195/19 B ER, Abruf-Nr. 217277) weist auf Folgendes hin: Sozialbehörden – etwa die dt. Rentenversicherung – dürfen die Ermittlungen des HZA übernehmen, ohne zwingend eigene Ermittlungen anstellen zu müssen. Es sei zulässig, nur die Ergebnisse der Ermittlungen des HZA heranzuziehen, auf dieser Grundlage die eigene Prüfung nach § 28p SGB IV durchzuführen und durch Verwaltungsakt abzuschließen. |

Die Behörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen, § 20 Abs. 1 SGB X. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält, § 21 SGB X. Sie kann insbesondere Auskünfte einholen sowie Urkunden und Akten beiziehen, § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGB X. Erfasst ist auch der Rückgriff auf Unterlagen aus Ermittlungsverfahren des HZA.

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AUSGABE: PStR 8/2022, S. 169 · ID: 46765044

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