SteuergefährdungEin Mittel gegen faktisch straflose Beihilfe durch Großhändler
| Im Großhandel werden Verkäufe vom Groß- an den Einzelhändler oft mit dem Ziel nicht korrekt erfasst, dass das FA den Warenerwerb nicht nachvollziehen kann. Folglich kann keine Kontrollmitteilung erstellt und beim Einzelhändler nicht zutreffend kalkuliert werden, sodass Schwarzeinnahmen bei diesem unentdeckt bleiben. Eine strafrechtliche Verfolgung des Beihilfe leistenden Großhändlers ist i. d. R. erfolglos, da die Haupttat – die Steuerhinterziehung des Einzelhändlers – unentdeckt bleibt. Ein aktuelles Urteil des OLG Hamburg weist insoweit einen Erfolg versprechenden Weg. |
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AUSGABE: PStR 8/2023, S. 185 · ID: 49502858