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BGHBeim Deal kann nicht auf sichergestelltes Geld verzichtet werden

31.03.20253662 Min. Lesedauer IWW

| Der BGH hat klargestellt, dass eine Verständigung, die den (freiwilligen) Verzicht auf sichergestelltes Geld beinhaltet, gesetzeswidrig ist (9.10.24, 5 StR 433/24, Abruf-Nr. 246245). |

Gem. § 257c Abs. 2 S. 1 StGB dürfen sich die Beteiligten nur hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Urteils einigen. Maßgeblich ist das, was auch Gegenstand der Urteilsformel sein darf. Eine Verzichtserklärung des Angeklagten zählt hierzu nicht. Diese kann nicht Inhalt des Urteilstenors sein. Sie kann (anders als die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB) auch nicht vollstreckt werden. Außerdem weist der BGH darauf hin, dass das Gericht einen Deal nur über Maßnahmen treffen darf, über die es auch verfügen kann (vgl. BT-Drs. 16/11735, 11). Eine Verzichtserklärung des Angeklagten stellt jedoch gerade keine solche gerichtliche Maßnahme dar. Schließlich sieht das Gesetz die Einziehung (als gesetzliche Folge des Urteils) als normierten Grundsatz für diese Maßnahmen vor. Den Einziehungsvorschriften kommt dabei zwingender Charakter zu. Sie stehen nicht zur Disposition des Gerichts. (DR)

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AUSGABE: PStR 5/2025, S. 97 · ID: 50328374

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