Gewerberechtliche UnzuverlässigkeitVG untersagt Gewerbe wegen Missachtung der behördlichen Gewerbeuntersagung
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VG Berlin
| Wird jemand entgegen einer erweiterten Gewerbeuntersagung wiederholt als Geschäftsführer einer GmbH tätig, kann sich daraus seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, die die Wiedergestattung der Gewerbetätigkeit hindert, ergeben. Dies gilt auch, wenn ihm – als ihm die Gewerbeuntersagung offenbart wurde – der Eintrag als Geschäftsführer in das Handelsregister bewilligt wurde. Das hat das VG Berlin entschieden. |
Sachverhalt
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AUSGABE: PStR 5/2025, S. 110 · ID: 47380700