DatenschutzVerarbeiter haftet ohne Erheblichkeitsschwelle für versehentlichen Datenversand per E-Mail
| Wer personenbezogene (Gesundheits-)Daten verarbeitet, ist auch für deren versehentliche Weitergabe schadenersatzpflichtig. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Schaden eine sog. Erheblichkeitsschwelle überschreitet (Oberlandesgericht [OLG] Hamm, Urteil vom 20.01.2023, Az. 11 U 88/22). Zwar betrifft das Urteil ein Impfzentrum, es ist aber für Physiotherapiepraxen ebenso relevant. |
Sachverhalt
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AUSGABE: PP 6/2023, S. 15 · ID: 49416877
