Gesetzliche UnfallversicherungSturz bei Segway-Parcours auf Teambuilding-Maßnahme kann Arbeitsunfall sein
| Nimmt ein Arbeitnehmer innerhalb einer von seinem Arbeitgeber durchgeführten zweitägigen Dienstveranstaltung an einem Segway-Parcours als sog. Teambuilding-Maßnahme teil und verunfallt dabei, kann dies ein Arbeitsunfall sein. Und zwar dann, wenn die Durchführung des Parcours als Teambuilding-Maßnahme integraler Bestandteil des fachlichen Programmpunkts der Tagung ist und unmittelbar betrieblichen Interessen bzw. der Zielsetzung des Unternehmens dient, so das Landessozialgericht (LSG) Bayern (Urteil vom 20.01.2022, Az. L 17 U 65/20, Abruf-Nr. 231358). |
Im Urteilsfall fand eine Klausurtagung für den neu gegründeten Bereich „Business Development“ statt. Daran nahmen ausschließlich Mitarbeiter des Bereichs „Business Development“ teil. Im Rahmen eines Impulsvortrags gab es einen Segway-Parcours. Dabei stürzte eine Arbeitnehmerin und brach sich den Oberarm. Es kam zum Streit, ob es sich bei dem Ereignis um einen Arbeitsunfall i. S. v. § 8 SGB VII handelt. Nach dem Sozialgericht Nürnberg in erster Instanz hat dies auch das LSG Bayern bejaht: Die Teilnahme am Parcours stand in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Denn die Arbeitnehmerin hat mit ihrer Teilnahme am Parcours eine vermeintliche Pflicht aus ihrem Beschäftigungsverhältnis erfüllt.
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AUSGABE: PP 11/2022, S. 2 · ID: 48649499