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E-RechnungStart der E-Rechnung: Was gilt für empfangene Rechnungen?

Abo-Inhalt14.02.20252975 Min. Lesedauer IWW

| Frage: „Seit dem 01.01.2025 gilt die E-Rechnung mit den zugehörigen Übergangsregelungen (PP 11/2024, Seite 9 ff.). Wie muss ich ab dem 01.01.2025 eingehende E-Rechnungen bzw. sonstige Rechnungen abspeichern?“ |

Antwort: Stellt der leistende Unternehmer eine E-Rechnung aus, muss der Empfänger diese entgegennehmen können. Eine gesonderte E-Mail-Adresse wird dafür nicht benötigt, sondern es kann die normale Mailadresse des Betriebs verwendet werden. Diese E-Rechnung hat der Empfänger elektronisch abzuspeichern. Wie er das macht, ist ihm überlassen. Es bietet sich jedoch an, den Datensatz in das Buchhaltungsprogramm einzulesen und dort abzuspeichern. Denn dann lässt sich die E-Rechnung elektronisch weiterverarbeiten.

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AUSGABE: PP 3/2025, S. 1 · ID: 50306289

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