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ArbeitsrechtFristlose Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten SARS-CoV-2-Testnachweises

Abo-Inhalt14.09.20228941 Min. LesedauerVon RA, FA MedR und ArbR Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund

| Die Vorlage eines gefälschten SARS-CoV-2-Testnachweises stellt einen Pflichtverstoß i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB dar, der den Arbeitgeber „an sich“ zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. In Anbetracht der besonderen gesundheitlichen Gefahren handelt es sich um eine erhebliche Verletzung der aus dem Arbeitsvertrag gemäß § 241 Abs. 2 BGB folgenden Nebenpflichten. Durch die (versuchte) Täuschung des Arbeitgebers, negativ auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden zu sein, hat der Arbeitnehmer das in ihn gesetzte und für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Dies entschied das Arbeitsgericht Mannheim (ArbG) mit Urteil vom 15.06.2022 (Az. 2 Ca 25/22). |

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Der Fall

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AUSGABE: PP 10/2022, S. 3 · ID: 48578939

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