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Praxis-PkwDiese Anforderungen muss ein digitales Fahrtenbuch erfüllen

Abo-Inhalt19.01.2024153 Min. Lesedauer IWW

| Wird ein Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß verworfen, ist der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagennutzung nach der 1-%-Regel (PP 01/2017, Seite 16) anzusetzen. Das ist z. B. der Fall, wenn das Fahrtenbuch keine geschlossene äußere Form aufweist oder die Eintragungen nicht zeitnah erfolgen. Wegen dieser formalen Mängel scheiterte der Nutzer eines Firmenfahrzeugs vor Gericht (Finanzgericht [FG] Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2023, Az. 3 K 1887/22 H[L]). |

Eine äußere geschlossene Form weist ein mithilfe eines Computerprogramms erzeugtes Fahrtenbuch nur dann auf, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten mit der verwendeten Software technisch ausgeschlossen sind oder die Änderungen in der Datei selbst dokumentiert oder offengelegt werden und bereits bei gewöhnlicher Einsichtnahme erkennbar sind. Alle erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen; ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Konkret bedeutet das, dass nachträgliche Änderungen unmittelbar im Fahrtenbuch selbst offenzulegen sind und nicht nur in einer Protokolldatei wie im Falle der hier verwendeten Software. Allerdings wurden im Streitfall die Änderungsprotokolle bzw. „sonstige interne Protokolldateien“ trotz Aufforderung nicht vorgelegt.

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AUSGABE: PP 2/2024, S. 2 · ID: 49878406

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