HonorareVergütung für Tätigkeit der Mitarbeiter von Nachlasspflegern
Ein Nachlasspfleger kann keine Vergütung nach seinem Stundensatz für die Tätigkeit eines von ihm herangezogenen Mitarbeiters verlangen. Es verbleibt nur der Aufwendungsersatz – und dieser ist frühzeitig geltend zu machen, da ansonsten das Verstreichen einer relativ kurzen Ausschlussfrist droht (BGH 10.9.25, IV ZB 2/25).
Sachverhalt
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AUSGABE: PFB 2/2026, S. 30 · ID: 50620643

