SozialversicherungspflichtNephrologe im Krankenhaus trotz Gemeinschaftspraxis sozialversicherungspflichtig
Das BSG (13.11.25, B 12 BA 4/23 R) hat die Sozialversicherungspflicht eines Nephrologen bestätigt, der im Rahmen eines Kooperationsvertrags über eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in einem Krankenhaus tätig war. Die Tätigkeit des Arztes bei der Klinik unterlag ab 24.2.17 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Nach Auffassung des BSG steht der Status als Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis der Einstufung als Beschäftigter im Krankenhaus nicht entgegen. Entscheidend sei die tatsächliche Eingliederung in den Klinikbetrieb: Der Kläger erbrachte die nephrologischen Leistungen an Krankenhauspatienten unter Nutzung der vom Krankenhaus vorgehaltenen Mittel und des dortigen Personals; bei Konflikten hatte das Krankenhaus das Letztentscheidungsrecht. Die Situation sei mit der eines Honorararztes vergleichbar, der nach ständiger Rechtsprechung im Krankenhaus regelmäßig abhängig beschäftigt ist.
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