SozialversicherungspflichtFür freie Lehrkräfte wird es immer schwieriger
| In den letzten Jahren ist eine Tendenz zu erkennen, wonach die DRV Bund und das BSG die Beauftragung von freien Mitarbeitern und Honorarkräften zunehmend als abhängige Beschäftigung und damit als sozialversicherungspflichtig werten. Dies betrifft auch Musikschullehrer an städtischen Musikschulen. Die Versicherungspflicht von Lehrkräften einer Musikschule aufgrund abhängiger Beschäftigung sei nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Beteiligten erkennbar eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten – so das BSG (28.6.22, B 12 3/20 R). Das BSG hat sich damit von seiner „Sonderrechtsprechung“ für Lehrkräfte distanziert. |
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AUSGABE: PFB 11/2024, S. 291 · ID: 50099338