Häusliches ArbeitszimmerDer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
| Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können nach wie vor in tatsächlicher Höhe abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Zusätzlich besteht ein Wahlrecht: Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann auch pauschal ein Betrag von 1.260 EUR (Jahrespauschale) abgezogen werden. Betroffen sind von dieser Regelung z. B. Schriftsteller, Übersetzer oder IT-Fachleute, die so gut wie ausschließlich zu Hause arbeiten. Der Beitrag klärt die Voraussetzungen. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Wann liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor?
- 2. Wann liegt der „Mittelpunkt“ im häuslichen Arbeitszimmer?
- 3. Abziehbare Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- 4. Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte
- 5. Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Personen
- 6. Wahlrecht „Tatsächliche Kosten oder Pauschale“
- 7. Abschließende Hinweise
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AUSGABE: PFB 8/2024, S. 222 · ID: 49697161
