AußenprüfungBZSt darf keine Außenprüfung anordnen
| Die sachliche Zuständigkeit des BZSt für die Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG erstreckt sich nicht auf die Außenprüfung (BFH 20.12.23, I R 21/21). |
Ein FA hatte eine Außenprüfung bei einer Konzerdirektion angeordnet, die für Veranstaltungen ausländische Künstler engagierte, um die Voraussetzungen für den Quellensteuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG zu überprüfen. Die Konzertdirektion wehrte sich gegen diese Anordnung, da sie der Ansicht war, dass das BZSt dafür zuständig sei.
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ID: 50000428
