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EhrenAmt/AufwandsentschädigungenAufwandsentschädigung als Sonderbetriebseinnahmen der Mitunternehmerschaft

07.04.20254807 Min. LesedauerVon Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

| Eine Aufwandsentschädigung, die ein Mitunternehmer als Präsident einer Berufskammer erzielt, ist durch die betriebliche Tätigkeit der Mitunternehmerschaft veranlasst. Sie gehört bei unmittelbarer Auszahlung an den Mitunternehmer zu dessen Sonderbetriebseinnahmen und ist in voller Höhe nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG als steuerfrei (BFH 19.11.24, VIII R 29/23). |

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