EhrenAmt/AufwandsentschädigungenAufwandsentschädigung als Sonderbetriebseinnahmen der Mitunternehmerschaft
| Eine Aufwandsentschädigung, die ein Mitunternehmer als Präsident einer Berufskammer erzielt, ist durch die betriebliche Tätigkeit der Mitunternehmerschaft veranlasst. Sie gehört bei unmittelbarer Auszahlung an den Mitunternehmer zu dessen Sonderbetriebseinnahmen und ist in voller Höhe nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG als steuerfrei (BFH 19.11.24, VIII R 29/23). |
Sachverhalt
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