WerkvertragsrechtTerminverzögerungen: Planer haften nicht für Verschulden des Bauherrn
| Terminverzögerungen gehören immer mehr zum Tagesgeschäft. Um daraus ohne Effizienz- oder Honorarverluste herauszukommen, ist es wichtig, dass Sie immer streng Ursache und Wirkung der Terminverzögerung prüfen und im Zweifel sehr schnell selbst agieren. Was hier konkret veranlasst ist, um Ansprüche des Bauherrn abzuwehren und sich für unverschuldete Terminverzögerungen auch eine finanzielle Gegenleistung zu sichern, ergibt sich aus einer Entscheidung des OLG Brandenburg. |
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AUSGABE: PBP 2/2022, S. 15 · ID: 47936757
