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HonorarrechtPlanungsvertrag wird „frei“ gekündigt: OLG Celle äußert sich zu anzurechnenden „Füllaufträgen“

Top-BeitragAbo-Inhalt18.01.2024293 Min. Lesedauer IWW

| Kündigt der Auftraggeber den Planungsvertrag „frei“, haben Sie Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Sie müssen u. a. das anrechnen lassen, was Sie durch anderweitige Verwendung Ihrer Kapazitäten erworben haben. An solche anzurechnende Füllaufträge sind aber hohe Anforderungen zu stellen. Um einen Auftrag als „Füllauftrag“ bewerten zu können, muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung und dem Ersatzauftrag bestehen. Das hat das OLG Celle klargestellt. |

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AUSGABE: PBP 2/2024, S. 15 · ID: 49862721

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