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UmsatzsteuerAbrechnung gekündigter Planungsverträge: Diese Folgen hat das EuGH-Umsatzsteuer-Urteil für Sie

Abo-Inhalt27.01.20252406 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Wird ein Planungsvertrag vom Auftraggeber frei gekündigt, ist es in Deutschland so, dass das Architektenhonorar, das auf die kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen entfällt, nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Das könnte sich bald ändern. Der EuGH ist nämlich der Auffassung, dass die gesamte Kündigungsvergütung umsatzsteuerpflichtig ist. Das Urteil erging zwar zu Österreich. Deren „Kündigungsabrechnungsregelung“ ist aber mit der deutschen vergleichbar. Erfahren Sie deshalb, was nach der EuGH-Entscheidung für Sie abrechnungstechnisch bei gekündigten Verträgen ab sofort zu veranlassen ist. |

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AUSGABE: PBP 2/2025, S. 26 · ID: 50288086

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