UmsatzsteuerAbrechnung gekündigter Planungsverträge: Diese Folgen hat das EuGH-Umsatzsteuer-Urteil für Sie
| Wird ein Planungsvertrag vom Auftraggeber frei gekündigt, ist es in Deutschland so, dass das Architektenhonorar, das auf die kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen entfällt, nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Das könnte sich bald ändern. Der EuGH ist nämlich der Auffassung, dass die gesamte Kündigungsvergütung umsatzsteuerpflichtig ist. Das Urteil erging zwar zu Österreich. Deren „Kündigungsabrechnungsregelung“ ist aber mit der deutschen vergleichbar. Erfahren Sie deshalb, was nach der EuGH-Entscheidung für Sie abrechnungstechnisch bei gekündigten Verträgen ab sofort zu veranlassen ist. |
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: PBP 2/2025, S. 26 · ID: 50288086