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BerufsrechtHonorarstreit: Wann sich ein Architekt an einem Schlichtungsverfahren beteiligen muss

17.03.20261 Min. Lesedauer IWW

Steht es im jeweiligen Architektengesetz, dass ein Architekt bei Streitigkeiten mit dem Bauherrn verpflichtet ist, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen, muss der Architekt diesen Weg gehen. Eine Verweigerung stellt einen bußgeldbewehrten Verstoß gegen die Berufsordnung dar, entschied das Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg.

Dort ist eine entsprechende Verpflichtung zur Teilnahme an einer gütlichen Einigung in § 23 Abs. 1 ArchG-BW verankert. Weil der Architekt sich dem verweigerte, wurde er vom Berufsgericht zu einer Geldbuße in Höhe von 1.200 Euro verurteilt. Die Strafe fiel nur deshalb so mild aus, weil er sich während seiner 20-jährigen Zugehörigkeit zur Kammer berufsrechtlich nichts zu schulden hatte kommen lassen (Urteil vom 24.09.2025 Az. BG 20/25, Abruf-Nr. 252903).

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