Öffentliche AufträgeEin Verhandlungsgespräch ist ein Verhandlungsgespräch und keine unmaßgebliche Präsentation
| Der öffentliche Auftraggeber kann den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er sich in der Auftragsbekanntmachung diese Möglichkeit vorbehalten hat. So steht es in § 17 Abs. 11 VgV. Lädt der Auftraggeber aber trotzdem zu „Verhandlungsgesprächen“ ein, macht er damit deutlich, dass er von einem entsprechenden Vorbehalt keinen Gebrauch macht. Die Verhandlungsgespräche müssen dann in finale Angebote aller Teilnehmer münden. Sonst wird das Verfahren aufgehoben, entschied die Vergabekammer Südbayern. |
Öffentlicher Auftraggeber handelte widersprüchlich
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AUSGABE: PBP 10/2024, S. 19 · ID: 50161971