PlanungsleistungenBaumaterial- und Produktfestlegungen sind Planungsbestandteil
| Die Auswahl und Festlegung (im Einvernehmen mit dem Auftraggeber) von Baumaterialien und -produkten im Hinblick auf ihre fachliche Eignung für den vorgesehenen Zweck gehört zu den Leistungen des Planers, der mit den Lph 1 bis 8 beauftragt ist. Das hat das OLG Karlsruhe klargestellt. Folge: Auch bei produktneutraler Planung und Ausschreibung nach VOB/B muss zwischen den Beteiligten rechtzeitig vor Ausführung (Lieferzeit beachten) Übereinstimmung über die Produkte und Typen bestehen. |
Das gilt insbesondere bei öffentlichen Aufträgen. Hier erfolgt die Festlegung spätestens im Zuge der Lph 7 mit der Angebotswertung und Vergabeempfehlung. Dem Streit lag eine behauptete Fehlentscheidung bei der Auswahl von Fliesen zugrunde (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2021, Az. 4 U 199/20, Abruf-Nr. 230595, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 29.06.2022, Az. VII ZR 63/22).
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AUSGABE: PBP 9/2022, S. 1 · ID: 48534915