Abberufung des DatenschutzbeauftragtenBAG bestätigt besonderen Schutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor Abberufung
| Das BAG hat den betrieblichen Datenschutzbeauftragten in einer aktuellen Entscheidung den Rücken gestärkt. Es entschied, dass der in § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG normierte besondere Schutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor einer Abberufung mit Unionsrecht vereinbar ist. |

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