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Schadenersatz750 EUR Schadenersatz für den Bewerber nach Verlust der Bewerbungsunterlagen

Abo-Inhalt18.07.2024498 Min. Lesedauer IWW

| Nicht jeder Verstoß gegen Auskunftsansprüche aus der DSGVO verursacht „automatisch“ einen immateriellen Schaden, der über Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu ersetzen ist. Der von dem Normverstoß Betroffene muss den Nachweis erbringen, dass die Folgen des Verstoßes einen immateriellen Schaden darstellen. |

Das ist die Kernaussage eine Urteils des LAG Düsseldorf (7‌.3‌.24‌, 11 Sa ‌808‌/‌23, Abruf-Nr. ‌242195). In dem Fall hatte sich der Kläger bei einem bundesweit tätigen Wohnungsunternehmen beworben. Auf eine erneute Stellenausschreibung der Beklagten übersandte er ein zweites Mal seine Bewerbungsunterlagen. Er erhielt in beiden Fällen keine Rückmeldung. Daraufhin forderte er die Beklagte auf, ihm eine Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO zu erteilen und eine Kopie der Daten, die noch verarbeitet werden, gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO zur Verfügung zu stellen. Trotz Fristsetzung und Erinnerung reagierte die Beklagte hierauf nicht.

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