UmsatzsteuerzahlerVertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes ist steuerfrei
| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt. |
Sachverhalt |
Ein selbstständiger Arzt (A) hatte mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KV) eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen. A übernahm für andere, an sich zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte als Vertreter deren „Sitz- und Fahrdienste“ in eigener Verantwortung. Gegenüber den Ärzten rechnete A einen Stundenlohn zwischen 20 EUR und 40 EUR ab. |
Die erbrachten Notfalldienste hielt A für umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster sahen das allerdings anders: A erbringe gegenüber dem Arzt, dessen Notfalldienst er übernehme, eine sonstige Leistung gegen Entgelt, die kein therapeutisches Ziel habe. Schließlich gewährte der Bundesfinanzhof aber dann doch die Umsatzsteuerbefreiung. |
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AUSGABE: MRP 10/2025, S. 0 · ID: 50543449
