Freiberufler und GewerbetreibendeGewerbesteuer: Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen
Zinsen für eine Erstattung der Gewerbesteuer sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes hat der Bundesfinanzhof nicht festgestellt, obwohl Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
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AUSGABE: MRP 4/2026, S. 0 · ID: 50775418