Freiberufler und GewerbetreibendeBauleistungen: Neues Verfahren bei Ausstellung der Freistellungsbescheinigung
| Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat auf Folgendes hingewiesen: Seit dem 6.8.2025 können Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen nach § 48b Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mehr sofort ausgestellt und direkt an Antragstellende übergeben werden. Der Grund ist das neue bundesweite KONSENS-Verfahren ELFE–Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen (EIBE-FsB). |
Inhaltsverzeichnis
Mit dem neuen Verfahren erfolgt die Antragsbearbeitung maschinell. Dabei wird eine Vordatierungsfrist berücksichtigt, die in der Regel drei Kalendertage beträgt. Endet die Frist an einem Wochenende oder an einem Feiertag, wird der nächstfolgende Kalendertag als Ausstellungsdatum festgelegt. Der Versand der Bescheinigung erfolgt in der Regel zentral per Post.
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AUSGABE: MRP 10/2025, S. 0 · ID: 50543440
