Für UnternehmerSteuerfreie Photovoltaikanlagen: Sind „nachlaufende“ Betriebsausgaben abzugsfähig?
| Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass „nachlaufende“ Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind. |
Sachverhalt |
Der Steuerpflichtige machte im Streitjahr 2022 gezahlte Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen, die aus dem Betrieb einer bis 2021 steuerpflichtigen Photovoltaikanlage resultierten, als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die ab 2022 geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. Die hiergegen erhobene Klage war vor dem Finanzgericht Münster erfolgreich. |
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AUSGABE: MRK 2/2025, S. 0 · ID: 50281781