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Apr. 2025

Für VermieterKein Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage

Abo-Inhalt10.03.20252 Min. Lesedauer IWW

| Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen) sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. Damit hat der Bundesfinanzhof die bisherige Sichtweise bestätigt. |

Sachverhalt

Ein Ehepaar vermietete mehrere Eigentumswohnungen. Das an die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrückstellung) zugeführt.
Insoweit erkannte das Finanzamt keine Werbungskosten an. Es meinte, der Abzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zurückgelegten Mittel für die tatsächlich angefallenen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht würden. Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage ab – und auch die Revision beim Bundesfinanzhof blieb erfolglos.

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AUSGABE: MRK 4/2025, S. 0 · ID: 50348581

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