Gewerberaummiete„Kosten der Bewachung des Gebäudes“ auf Mieter umlegbar
. 229976
| „Kosten der Bewachung des Gebäudes“ können auf Grundlage einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung – auch formularvertraglich – als Betriebskosten auf den Mieter von Gewerberaum umgelegt werden. Einer Begrenzung der Höhe nach bedarf es nicht (KG 2.5.22, 8 U 90/21, Abruf-Nr. 229976). |
Die formularmäßige Überwälzung von Bewachungskosten auf die Mieterin stelle keine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB dar, so das KG. Die „Kosten für die Bewachung des Gebäudes“ seien Betriebskosten nach § 1 Abs. 1 BetrKV, also „Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen“ (ebenso OLG Celle 16.12.98, 2 U 23/98; OLG Frankfurt 12.3.03, 7 U 50/02). Sie seien keine „Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung“ nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV (so AG Köln 20.10.88, 201 C 134/98; Schmid/Harz, Mietrecht, § 2 BetrKV Rn. 424). Eine Bewachung gehe weit über eine allgemeine Verwaltung hinaus (OLG Düsseldorf 27.3.12, 24 U 123/11; Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 9. Aufl., Rn. A 265).
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AUSGABE: MK 8/2022, S. 141 · ID: 48431610
