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MKMietrecht kompakt

ModernisierungSollbeschaffenheit nach Duldung der Modernisierung

Abo-Inhalt24.03.20233571 Min. LesedauerVon VRinLG Astrid Siegmund, Berlin

| Modernisierungsmaßnahmen, die der Mieter geduldet hat, können – neben den in § 555b BGB vorausgesetzten Verbesserungen – nicht nur im Zuge ihrer Durchführung, sondern auch in ihrer Folge den Gebrauch der gemieteten Räume beeinträchtigen. Der BGH hat sich mit der Frage befasst, ob der Mieter mit der Duldung der Arbeiten – zumindest konkludent – auch einer Änderung der Vereinbarungen über die Sollbeschaffenheit der Mietsache zustimmt und deshalb mit einer Mietminderung ausgeschlossen ist. |

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AUSGABE: MK 4/2023, S. 71 · ID: 49233680

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