WEG-NovelleRechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: das Vermögen der Gemeinschaft nach § 9a Abs. 3 WEG
| Die Eigentümergemeinschaft benötigt für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums Vermögen. Bis zur Novelle war das Verwaltungsvermögen in § 10 Abs. 7 WEG a. F. geregelt. Aus dem Verwaltungsvermögen ist nun das Gemeinschaftsvermögen geworden. Es findet seinen Niederschlag in § 9a Abs. 3 WEG n. F. und wird definiert als das Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, für die §§ 18, 19 und 27 WEG n. F. entsprechend gelten. Lesen Sie im Folgenden, was Sie hierzu wissen müssen. |
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AUSGABE: MK 1/2022, S. 17 · ID: 47849522
