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MKMietrecht kompakt

WohnraummieteMieter darf Swimmingpool im mitvermieteten Garten aufstellen

25.03.20254285 Min. Lesedauer IWW

| Das Aufstellen eines Pools im mitvermieteten Garten stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch dar, sondern ist verkehrsüblich. Eine Klausel im Mietvertrag, durch die der Mieter verpflichtet wird, eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung abzuschließen, ist überraschend i. S. d. § 305c BGB. Dies gilt jedenfalls, wenn laut Mietvertrag die Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherungen als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden (AG Essen-Borbeck 29.11.24, 5 C 355/24, Abruf-Nr. 247055). |

Die Vermieterin verlangte von den Mietern den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung, die unter Berücksichtigung des von ihnen aufgestellten Swimmingpools ausreichend Deckung bietet, hilfsweise die Entfernung des Swimmingpools. Laut § 21 des Mietvertrags war es dem Mieter nur gestattet, Veränderungen an der Mietsache im verkehrsüblichen Maß vorzunehmen. Darüber hinaus regelte eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, dass der Mieter verpflichtet ist, auf eigene Kosten eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen und den Nachweis darüber zu erbringen.

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AUSGABE: MK 4/2025, S. 60 · ID: 50350448

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