WEG-NovelleGrundbuchvorschriften für Wohnungs- und Teileigentum
| Die Grundbuchordnung regelt in § 3 Abs. 1 GBO, dass jedes Grundstück ein Grundbuchblatt erhält. Die Grundbuchordnung kennt jedoch, mit Ausnahme von § 3 Abs. 4 und 5 GBO, keinen Miteigentumsanteil an einem Grundstück i. S. v. § 1008 BGB. Daher braucht es für das WEG besondere Grundbuchvorschriften, die sich in § 7 WEG n. F. finden. |
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AUSGABE: MK 3/2025, S. 55 · ID: 50318368