GewerberaummieteFristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs trotz langjähriger pünktlicher Mietzahlung
. 234758
| Die fristlose Kündigung eines Gewerbemietvertrags ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn es aufgrund eines Versehens zu einem kündigungsrelevanten Rückstand kam (KG 16.3.23, 8 U 178/22, Abruf-Nr. 234758). |
Das LG hatte die Mieterin aufgrund fristloser Zahlungsverzugskündigung zur Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen verurteilt. Die Mieterin hielt die Kündigung für rechtsmissbräuchlich, weil sie die Miete während der achtjährigen Mietzeit vertragsgemäß gezahlt habe. Der Vermieterin habe sich aufdrängen müssen, dass kein Fall von Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit, sondern ein Versehen vorgelegen habe.
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AUSGABE: MK 8/2023, S. 141 · ID: 49599715