EinkommensteuerUmzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers ist nicht beruflich veranlasst
| Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt nach Ansicht des BFH (5.2.25, VI R 3/23, Abruf-Nr. 247666; PM Nr. 24/25 vom 17.4.25) auch dann, wenn der Steuerpflichtige – wie in Zeiten der Coronapandemie – zwangsweise zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht. |
1. Sachverhalt
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AUSGABE: MBP 6/2025, S. 93 · ID: 50404443