UmsatzsteuerRücknahme von Waren: Das muss bei der Abrechnung beachtet werden
| Wird verkaufte Ware wieder zurückgenommen, kommt es entscheidend auf die richtige Einordnung des Vorgangs an. Im Regelfall wird eine Rückgängigmachung i. S. des § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG vorliegen. Beruht die Rücknahme jedoch auf neuen Absprachen, kann auch eine Rücklieferung vorliegen. Im Ergebnis können beide Fälle zur gleichen umsatzsteuerlichen Entlastung führen – aber nur, wenn die Formalitäten beachtet werden. |
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AUSGABE: MBP 5/2025, S. 82 · ID: 50352786