EinkommensteuerKeine Werbungskosten: Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts
Abruf-Nr. 240004
| Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind privat veranlasste Aufwendungen und keine (vorweggenommenen) Werbungskosten bei den späteren Unterhaltseinkünften i. S. des § 22 Nr. 1a EStG. Mit dieser Entscheidung hat der BFH (18.10.23, X R 7/20, Abruf-Nr. 240004) der anderslautenden Sichtweise des FG Münster (Vorinstanz) widersprochen. |
Hintergrund: Beim begrenzten Realsplitting kann der Unterhaltsverpflichtete die Unterhaltszahlungen bis zu 13.805 EUR im Jahr (zuzüglich der aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung [Basisversorgung]) als Sonderausgaben abziehen. Dies bedarf allerdings der Zustimmung des Unterhaltsberechtigten, der die Unterhaltszahlungen seinerseits als sonstige Einkünfte versteuern muss.
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AUSGABE: MBP 5/2024, S. 73 · ID: 49996940