§ 33 EStGAnerkennung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Für die Beurteilung, ob eine Gefahr des Verlusts der Existenzgrundlage besteht, ist die Einkommens- und Vermögenssituation des Steuerpflichtigen im Jahr des Abflusses der Prozesskosten maßgeblich. Die bloße Befürchtung, dass sich die Einkommens- und Vermögenssituation in Zukunft verschlechtern werde, reicht nicht aus. Außerdem muss der angestrengte Prozess dazu dienen, die Ursache der drohenden Existenznot zu beseitigen. Prozesse, die lediglich aus Anlass einer drohenden Existenznot, aber ohne inneren Zusammenhang mit der Ursache für den Wegfall der Lebensgrundlagen geführt werden, sind nicht durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG begünstigt.
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AUSGABE: AStW 12/2025, S. 901 · ID: 50616320