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Gesetzliche UnfallversicherungSturz in hausinterner Tiefgarage ist kein Arbeitsunfall

12.12.20251 Min. Lesedauer IWW

Eine Garage, die an das Wohngebäude angebaut oder als Tiefgarage in das Wohngebäude eingebaut und die durch einen direkten Zugang vom Wohngebäude aus zu erreichen ist, ist Teil des häuslichen Bereichs. Innerhalb dieses Bereichs besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser beginnt erst mit dem Durchschreiten bzw. Durchfahren des Garagentors, so das LSG Hamburg.

Ein Mann war auf dem Weg zu seinem Auto im Treppenhaus zur Garage in einem Mehrfamilienhaus gestürzt. Nach Ansicht des LSG hat er keinen Arbeitsunfall erlitten. Denn er hatte noch keine Außentür durchschritten, als er auf der Treppe zur Garage gestürzt ist. Seine Wohnung, der Weg zur Garage und die Garage selbst sind dem häuslichen Bereich zuzuordnen, in dem kein Versicherungsschutz besteht (LSG Hamburg, Urteil vom 06.08.2025, Az. L 2 U 30/24, Abruf‑Nr. 251470).

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AUSGABE: LGP 2/2026, S. 53 · ID: 50647084

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