SozialversicherungspflichtLSG Hessen stuft Bauarbeiter als abhängig beschäftigt ein und nicht als selbstständig tätig
| Bauarbeiter, die auf Baustellen einfache Arbeiten verrichten, einen festen Stundenlohn erhalten und am Markt nicht erkennbar unternehmerisch auftreten, sind regelmäßig abhängig Beschäftigte, für die die Baufirmen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten haben. Dies entschied das LSG Hessen in gleich drei Urteilen und traf damit eine wichtige Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung insbesondere im Baugewerbe. LGP nennt die Details. |
Einfache Arbeiten auf dem Bau rufen Rentenversicherung auf den Plan
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AUSGABE: LGP 6/2025, S. 132 · ID: 50378640