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Jan. 2024

SozialversicherungspflichtBSG hält für Produktionsfirma tätigen Kameramann für sv-frei

22.12.20231 Min. Lesedauer IWW

| Ein Kameramann, der für eine Filmproduktionsfirma tätig ist, kann auch nicht abhängig beschäftigt sein und damit nicht versicherungspflichtig. Das ergibt sich aus einem Urteil des BSG. |

Aus Sicht des BSG unterlag der Kameramann im Urteilsfall keinem nennenswerten Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art seiner Tätigkeit. Ihm war lediglich ein Abgabetermin vorgegeben. Ansonsten war er frei von Vorgaben, wie viel Zeit er in die Erstellung des Films investierte, zu welchem konkreten Zeitpunkt und an welchem konkreten Ort er das Rohmaterial herstellte. Auch bestand keine Weisungsbefugnis der Endkunden, die der Filmproduktionsfirma hätte zugerechnet werden können. Der Kameramann setzte die Vorstellungen der Endkunden nach eigenem Ermessen in weitgehender Gestaltungsfreiheit hinsichtlich Drehort und -zeit sowie Art und Weise der Kameraführung (Perspektive, szenische und Lichtgestaltung sowie Tonaufnahme) um. Auch war der Mann nicht in fremde Betriebsabläufe eingegliedert. Die Filmproduktionsfirma gab keine Organisationsabläufe vor. Auch fehlt es an einem arbeitsteiligen Zusammenwirken des Kameramann mit dem Personal der Filmproduktionsfirma. Er verfügte außerdem mit Kamera, Rig, Beleuchtung und Transport-Pkw überwiegend über eigene Betriebsmittel, die er mit der Gefahr des Verlustes einsetzte. Er haftete für einen vertragsgemäß erstellten Rohfilm und trug damit auch ein gewisses Unternehmerrisiko (BSG, Urteil vom 12.12.2023, Az. B 12 R 12/21 R, Abruf-Nr. 238712).

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AUSGABE: LGP 1/2024, S. 2 · ID: 49840739

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