Betriebliche AltersversorgungAbfindung von in der Insolvenz erdienten Anwartschaften
Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdient werden, können abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdient werden, können abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird (§ 3 Abs. 4 BetrAVG).
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AUSGABE: LGP 5/2010, S. 75 · ID: 135522