SozialversicherungspflichtVersicherungspflicht für freiberufliche Steuerberaterin
| Das LSG Bayern (19.6.24, L 16 BA 72/22) hat entschieden, dass eine Steuerberaterin, die ab dem 1.4.18 als vermeintlich freiberufliche Mitarbeiterin in einer Steuerberatungskanzlei tätig war, als abhängig Beschäftigte einzustufen ist und somit der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Trotz flexibler Arbeitszeiten und einer umsatzbasierten Vergütung erkannte das Gericht eine deutliche Eingliederung in den Kanzleibetrieb, wodurch die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwogen. |
Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft in Form einer GmbH, hatte eine langjährige Angestellte nach deren Kündigung ab dem 1.4.18 freiberuflich als Steuerberaterin beschäftigt. Ein schriftlicher Vertrag regelte die Zusammenarbeit. Die Beigeladene sollte ihre Arbeitszeit frei einteilen und wurde überwiegend durch eine Umsatzbeteiligung vergütet. Sie nutzte die Infrastruktur der Kanzlei, wie einen Arbeitsplatz, EDV-Zugänge und eine Fachbibliothek. Ihre Aufgaben umfassten die selbstständige Bearbeitung von Mandaten, wobei sie regelmäßig die Kanzleileitung über den Arbeitsfortschritt informierte. Die DRV stellte jedoch fest, dass die Steuerberaterin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand und versicherungspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung war. Wegen der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze) und der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung war nur die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung streitig.
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