Elektronischer RechtsverkehrRechtsanwaltsgesellschaften müssen seit dem 1.1.22 Schriftstücke beim FG elektronisch einreichen
| Rechtsanwaltsgesellschaften fallen unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 52d S. 1 FGO. Auch der Umstand, dass es für Rechtsanwaltsgesellschaften bisher kein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach gibt, führt nicht dazu, dass sie von der Verpflichtung zur Übermittlung elektronischer Dokumente befreit sind (FG Berlin-Brandenburg 6.7.22, 9 K 9009/22). |
Gemäß § 52d S. 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit der Klage. Die Prozesserklärung ist nicht wirksam.
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