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SozialversicherungsrechtKeine Haftung des Steuerberaters wegen Nachforderung von Sozialversicherungsbeträgen

23.04.20255558 Min. Lesedauer IWW

| Im Streit um nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge für GmbH-Geschäftsführer hat das LG Frankfurt am Main (29.5.24, 10 U 258/21 ) die Klage einer GmbH gegen ihren ehemaligen Steuerberater abgewiesen. Das Gericht sah keine Pflichtverletzung seitens des Steuerberaters und somit keinen Anspruch auf Schadensersatz. |

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), forderte Schadensersatz von 60.000 EUR von ihrem ehemaligen Steuerberater, da dieser es versäumt habe, sie über die Sozialversicherungspflicht ihrer geschäftsführenden Gesellschafter zu informieren. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatte rückwirkend Beiträge in Höhe von 68.247,14 EUR für die Jahre 2015 bis 2018 nachgefordert. Der Steuerberater, der bis 2019 für die GmbH tätig war, hatte die Geschäftsführer als selbstständig behandelt und somit keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Die Klägerin argumentierte, dass eine rechtzeitige Information über mögliche Änderungen im Gesellschaftsvertrag die Sozialversicherungspflicht hätte vermeiden können. Das LG wies die Klage ab, da es keine Pflichtverletzung des Steuerberaters feststellte. Eine Betriebsprüfung der DRV für den Zeitraum 2011 bis 2014 hatte keine Beanstandungen ergeben, was dem Steuerberater das Vertrauen gab, dass die bisherige Praxis korrekt war. Zudem sei es nicht die Aufgabe des Steuerberaters, die Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern kontinuierlich zu überwachen. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hat.

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