Elektronischer RechtsverkehrErkrankung ist keine „technische Störung“
| Technische Gründe (§ 130d S. 2 ZPO) sind nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen Einrichtungen anzunehmen, nicht dagegen bei in der Person des Einreichenden liegenden Gründen, wie etwa einer Erkrankung (BGH 25.1.23, IV ZB 7/22). |
Sachverhalt
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AUSGABE: KP 8/2023, S. 144 · ID: 49197665

