Elektronischer RechtsverkehrBei Versand über beA/beSt Eingangsbestätigung prüfen!
| Das BVerwG (16.5.25, 5 B 8.25, 5 B 8.25 (5 B 4.25), Beschluss) hat entschieden, dass Anwälte, die fristgebundene Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einreichen, verpflichtet sind, den Erhalt einer automatisierten Eingangsbestätigung gemäß § 55a Abs. 5 S. 2 VwGO (wortgleich mit § 52a Abs. 5 S. 2 FGO) zu überprüfen. Diese Bestätigung ist erforderlich, um den erfolgreichen Versand des Schriftsatzes sicherzustellen. Das Signaturprotokoll allein reicht nicht aus, um den Versand zu bestätigen. |
In einem Fall hatte ein Anwalt eine Beschwerdebegründung signiert und per beA an das Oberverwaltungsgericht (OVG) versendet, den Versand jedoch lediglich anhand des Signaturprotokolls geprüft. Aufgrund technischer Probleme konnte der Schriftsatz nicht übermittelt werden, was der Anwalt erst nach Fristablauf bemerkte. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde abgelehnt, da er seine Sorgfaltspflichten nicht erfüllt hatte.
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