Rentenversicherungen mit KapitalwahlrechtRückwirkende Versagung der Steuerfreiheit für Altverträge soll zulässig sein
Wer sich bei einer älteren Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht für die Rentenzahlung entschieden hat, konnte nach dem BFH-Urteil vom 1.7.21 (VIII R 4/18) darauf setzen, dass seine Rente zumindest vorerst steuerfrei bleibt. Mit dem JStG 2024 hat der Gesetzgeber diese positive Rechtsprechung aber rückwirkend für alle noch offenen Fälle ausgehebelt. Es stellt sich damit die Frage, ob diese Rückwirkung verfassungskonform ist. Nun hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Aushebelung des genannten BFH-Urteils, zulässig sein soll (Urteil vom 2.9.25, 15 K 15051/25). In die gleiche Richtung geht ein Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 7.10.25 (4 K 151/24). In beiden Fällen wurde die Revision zugelassen, doch nur der Kläger aus Schleswig-Holstein hat diese eingelegt (VIII R 19/25).
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AUSGABE: GStB 2/2026, S. 43 · ID: 50675366

